Die Leihgegenstände sind nicht versichert. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit dem Leihgegenstand liegt bei der entleihenden Person. Bei Beschädigung oder Zerstörung des Leihgegenstandes wird eine entsprechende Gebühr fällig. Normale Abnutzung ist hiervon ausgenommen. Im Falle von Verlust oder grober Fahrlässigkeit kann ein gleichwertiger Ersatz des Leihgegenstands verlangt werden.
Ich übernehme keine Haftung für Sach- oder Personenschäden, die durch die Nutzung der Leihgegenstände entstehen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz meinerseits vor.
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bereits bei Vertragsschluss bestehende Mängel ist ausgeschlossen.
